Statutes

Stand Mai 2026

Our constitution (in German)

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sneha’s Care Deutschland e.V.“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung

den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

Die Geschäftsstelle befindet sich – sofern vom Vorstand nicht anders beschlossen – am

Wohnort der ersten Vorsitzenden Person.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.

Der zentrale Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Organisation Sneha’s Care in

Nepal, insbesondere beim Betrieb und Ausbau von Tierheimen sowie der Versorgung und

dem Schutz von Tieren.

Der Verein verfolgt das Ziel, leidenden, misshandelten und heimatlosen Tieren zu helfen,

ihre medizinische Versorgung sicherzustellen und ihnen Schutz zu bieten.

Der Verein setzt sich insbesondere für eine Welt ein, in der Tiere nicht ausgebeutet werden,

und fördert Lebensweisen, die auf Mitgefühl, Gewaltfreiheit und Nachhaltigkeit basieren.

Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, materielle

und ideelle Unterstützung von Sneha’s Care in Nepal sowie ergänzend durch weitere

Tierschutzprojekte im In- und Ausland.

Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke mit anderen Organisationen im In- und

Ausland zusammenarbeiten.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand, die Mitgliederversammlung oder ein

einzelnes Mitglied des Vorstands.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.

Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder in

hybrider Form stattfinden.

Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform unter

Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25

Prozent der Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes

bestimmt.

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereinsbedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§6 Protokollierung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort, Datum und

Abstimmungsergebnis zu protokollieren.

Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu

unterzeichnen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

– der ersten Vorsitzenden Person

– der zweiten Vorsitzenden Person

– der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

Ihnen können notwendige Auslagen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten,

erstattet werden.

Es besteht die Möglichkeit, auf eine Erstattung zu verzichten und stattdessen eine Spende

an den Verein zu erklären.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit

durch das zuständige Finanzamt einzelne Satzungsbestimmungen entgegen, ist der

Vorstand berechtigt, die erforderlichen redaktionellen Änderungen selbst vorzunehmen.

§9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin oder

einen Kassenprüfer.Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§10 Haftung

Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,

soweit gesetzlich zulässig.

§11 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des

Tierschutzes zu verwenden hat.

§12 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.05.2026

beschlossen.

Sie ersetzt die bisherige Satzung des Vereins vollständig.

Wiesbaden, den 30.05.2026

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