Stand Mai 2026
Our constitution (in German)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sneha’s Care Deutschland e.V.“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung
den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
Die Geschäftsstelle befindet sich – sofern vom Vorstand nicht anders beschlossen – am
Wohnort der ersten Vorsitzenden Person.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO.
Der zentrale Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Organisation Sneha’s Care in
Nepal, insbesondere beim Betrieb und Ausbau von Tierheimen sowie der Versorgung und
dem Schutz von Tieren.
Der Verein verfolgt das Ziel, leidenden, misshandelten und heimatlosen Tieren zu helfen,
ihre medizinische Versorgung sicherzustellen und ihnen Schutz zu bieten.
Der Verein setzt sich insbesondere für eine Welt ein, in der Tiere nicht ausgebeutet werden,
und fördert Lebensweisen, die auf Mitgefühl, Gewaltfreiheit und Nachhaltigkeit basieren.
Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, materielle
und ideelle Unterstützung von Sneha’s Care in Nepal sowie ergänzend durch weitere
Tierschutzprojekte im In- und Ausland.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke mit anderen Organisationen im In- und
Ausland zusammenarbeiten.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand, die Mitgliederversammlung oder ein
einzelnes Mitglied des Vorstands.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder in
hybrider Form stattfinden.
Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform unter
Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25
Prozent der Mitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt.
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereinsbedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§6 Protokollierung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort, Datum und
Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu
unterzeichnen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
– der ersten Vorsitzenden Person
– der zweiten Vorsitzenden Person
– der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Ihnen können notwendige Auslagen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten,
erstattet werden.
Es besteht die Möglichkeit, auf eine Erstattung zu verzichten und stattdessen eine Spende
an den Verein zu erklären.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt einzelne Satzungsbestimmungen entgegen, ist der
Vorstand berechtigt, die erforderlichen redaktionellen Änderungen selbst vorzunehmen.
§9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin oder
einen Kassenprüfer.Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§10 Haftung
Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
soweit gesetzlich zulässig.
§11 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des
Tierschutzes zu verwenden hat.
§12 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.05.2026
beschlossen.
Sie ersetzt die bisherige Satzung des Vereins vollständig.
Wiesbaden, den 30.05.2026
Statutes
