Satzung

Stand März 2020

Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann 

„Sneha’s Care Deutschland e.V.“

 

Der Verein hat seinen Sitz in 65185 Wiesbaden.

 

Die Geschäftsstelle befindet sich -sofern vom jeweils amtierenden Vorstand nicht anders beschlossen- am  Wohnort des/der jeweiligen 1. Vorsitzenden.

 

Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes i.S.d. § 52 II Nr. 14 AO.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Sein Vereinszweck und seine Zielsetzung sind es, heimatlose und misshandelte Tiere zu retten, ihre tierärztliche Versorgung, insbesondere auch Kastrationen, sicherzustellen und Not leidenden Tieren Obhut zu bieten. Dies soll vorwiegend geschehen durch Unterstützung eines Tierheimes in Nepal.  Darüber hinaus setzt sich der Verein zum Ziel, Tiermisshandlungen und Tierquälerei zu verhindern, diese anzuzeigen und strafrechtlich verfolgen zu lassen. Der Verein setzt sich darüber hinaus auch für Lebens– und Verhaltensweisen ein, welche die Ausbeutung von Tieren verhindern soll.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag soll zu Beginn des Kalenderjahres vom Konto des Mitglieds abgebucht werden. Bei einem Austritt innerhalb des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, auch nicht in Teilen. Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem oder dem grundsätzlichem, ethischen Verständnis des Vereines zuwider laufenden Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB und haben kein Stimmrecht

 

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder sie beantragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene Mitglieder.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Verein 

 

§6 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten.

Die Niederschrift ist vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.

 

§7 Organe des Vereins

  1. der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
  2. die Mitgliederversammlung

 

§8 Vorstand (§26 BGB)

  • Vorsitzende/r
  • Vorsitzende/r
  • Schatzmeister_in

Jede/r ist einzeln zur Vertretung berechtigt. 

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. E-mail-Adresse eines Mitgliedes zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§9 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.

 

§10 Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Animal Equality, Hasenbergsteige 15, 70178 Stuttgart, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§11 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2020 verabschiedet.

Wiesbaden, den 17.03.2020

 

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